Strafrecht Nr. 27 - Wesensgleiche Strafbestimmungen
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Besprochen wird der Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_209/2022 vom 18. August 2023. Das Bundesgericht verweigert die Rückweisung einer Anklage, weil es sich bei der (angeklagten) Veruntreuung von Sachen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der (nicht angeklagten) Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) um «wesensgleiche» Tatvarianten handle (was immer das heissen mag). Es ignoriert völlig die Tatsache, dass die Veruntreuung von Vermögenswerten (anders als die Sachveruntreuung) einen Vermögensschaden voraussetzt.
Ein solcher Schaden findet sich höchstwahrscheinlich nicht in der Anklageschrift. Aber was soll's. Der Beschuldigte/Angeklagte wird ja wohl gewusst haben, was ihm vorgeworfen wird. Warum sollte eine Staatsanwaltschaft daher auch nur halbwegs sauber arbeiten. Wenn man die Augen nur genug zusammenkneift, werden ja ALLE Vorwürfe wesensgleich, es handelt sich schliesslich stets um Vorwürfe strafbaren Verhaltens. Das Gericht stützt sich für seine Entscheidung übrigens auf Art. 107 Abs. 1 BGG. Den tatsächlich relevanten (weil verletzten) Art. 9 StPO (Anklageprinzip) erwähnt es nicht einmal. Hallelujah!
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